Universal Design Forum e.V. Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Universal Design Forum e.V.“
Der Verein „Universal Design Forum e.V.“ soll beim Amtsgericht Weimar eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Weimar.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein beschäftigt sich mit allen Belangen des Universal Design in sozialen, kulturellen wie auch wirtschaftlichen Zusammenhängen. Dabei geht es um die Erarbeitung und Erforschung von Grundlagen und die Entwicklung von Konzepten für die Bereiche Architektur, Produkte und Dienstleistungen und die Erfüllung von qualitativen Anforderungen an universal design. Die
Vereinsziele:
1. Die Sensibilisierung für Universal Design in der Öffentlichkeit, bei politischen Einrichtungen und Unternehmen.
2. Die Organisation eines Universal Design Lab, einer Einrichtung für öffentliche Produkttests zur Verbesserung im Sinne von Universal Design.
3. Die Organisation von Schulungen, Seminaren, Wettbewerben oder weiteren Veranstaltungen.
4. Die Beratung von politischen Einrichtungen und Unternehmen bei der Entwicklung von Universal Design Konzepten.
5. Die Veröffentlichung von Publikationen.
6. Das Angebot eines Forums zur Kommunikation auf neutraler Ebene. Der Verein ist mit seinen Aktivitäten regional, national und international präsent.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische – auch nur teilrechtsfähige – Person kann Mitglied im „Universal Design Forum e.V.“ werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag wird vom Vorstand geprüft und entschieden. Zur Aufnahme eines neuen Mitglieds genügt die einfache Mehrheit des Vorstandes. Die Begründung einer Ablehnung ist nicht erforderlich.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der dem Verein gegenüber zu erklären ist. Der Austritt kann nur durch
schriftliche Erklärung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist
erklärt werden.
b) Ausschluss aus dem Verein, über den der Vorstand einstimmig beschließt.
c) Tod eines Mitglieds.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Rechnungsprüfer
4. Die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer
5. Der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Wahl des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins
f) Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
g) die Verwendung der Vereinsmittel
h) Entscheidung über neue Aktivitäten des Vereins
i) Festsetzung der Beitragsordnung
2. jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der alle Mitglieder des Vereins eingeladen werden und in der insbesondere über das abgelaufene Geschäftsjahr, über den Rechnungsabschluss und das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten ist.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfacher Post unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift. Die Zustellung gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies von mindestens 50 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Tage. In Eilfällen können die Einladungen telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch ein von ihm bestimmtes anderes Vorstandsmitglied geleitet.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Versammlungsleiter mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
7. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.
9. Alle gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, das durch einen in der Versammlung bestimmten Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung unterschrieben werden muss. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung mit einfacher Post elektronisch zu übersenden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreter*in, der auch weitere Funktionen im Verein ausüben darf, mit Ausnahme des Amtes des Rechnungsprüfers. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen können aus wichtigem Grund auf der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen des Vereinszwecks durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, für Einzelaufgaben Dritten Vollmacht zu erteilen. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand kann weitere zur Verwaltung des Vereins erforderlichen Personen wählen und entscheidet über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, nach der die Geschäfte des Vereins zu führen sind.
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Diese führt die laufenden Aufgaben des Vereins nach Richtlinien des Vorstands durch. Die Geschäftsführung hat den Vorstand über alle Vereinsangelegenheiten von Bedeutung zu unterrichten. Der Geschäftsführer kann nicht Mitglied des Vorstandes gemäß § 7 sein.
§ 9 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder Sprecher. Die Sprecherin/ der Sprecher kann auf Einladung an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen. Mitglieder des Beirats können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat berät den Vorstand und entwickelt Impulse zu Schwerpunktthemen des Vereins. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt, die Anlage dieser Satzung ist.
§ 11 Revision
Einmal jährlich erfolgt eine Rechnungsprüfung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Mit der Rechnungsprüfung kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe beauftragt werden. Über das Prüfungsergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer kann – muss aber nicht – Vereinsmitglied sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder bei persönlicher Anwesenheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des jetzigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bauhaus.TransferzentrumDESIGN e.V. (Weimar-Gelmeroda). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Überschüsse, Ausgaben, Buchführung
Die Mittel des Vereins werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet. Den Nachweis für die Mittelverwendung führt der Vorstand. Er ist durch eine ordnungsgemäße Buchführung zu gewährleisten.
Weimar, den 18.11.2022/ Amtsgericht Weimar AR 131410